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26-06-2023
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Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Erwerbsleben, gleiches Gehalt für Frauen

Schwerbehinderten Menschen steht eine Teilhabe am Erwerbsleben sehr viel weniger offen, als Menschen ohne Behinderung: „Während 77 % der Menschen ohne Behinderung im Alter zwischen 18 und 64 Jahren einer bezahlten Arbeit nachgehen (ohne „in Ausbildung/Lehre“), sind es in der Gruppe der Menschen mit Schwerbehinderung nur 44 % (davon 5 % in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung). Frauen1 mit Schwerbehinderung sind dabei tendenziell noch etwas seltener erwerbstätig2 (39 %, davon 4 % in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung). Im Klartext heißt dies, dass weniger als die Hälfte der Frauen mit Schwerbehinderung im erwerbsfähigen Alter (noch) am Erwerbsleben teilhat […].“3

Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt. Daran ändert sich nichts, wenn der männliche Kollege in der Gehaltsverhandlung ein höheres Entgelt forderte und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgab.4

Deutschland ist nach einer Infografik des Europäischen Rats annähernd Spitzenreiter im geschlechtsspezifischen Lohngefälle zwischen Männern und Frauen. Das Lohngefälle im Stundenlohn betrug im Jahr 2020 18,3 % bei einem EU-Durchschnitt von 13 % und einem Lohngefälle von 0,7 % im bestplatzierten Luxemburg.5

 

1 Zur Gleichbehandlung der Geschlechter im Arbeitsleben und zur Gleichbehandlung beim Entgelt siehe auch die Instrumente: a) Gleichbehandlungs-Check („gb-check“) der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und des Harriet Taylor Mill-Institut der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin und b) Entgeltgleichheits-Check („eg-check“) der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, abrufbar unter: a) https://www.gb-check.de/gb-check/DE/was-ist-gb-check/was-ist-gb-check-node.html und b) https://www.eg-check.de/eg-check/DE/was-ist-eg-check/was-ist-eg-check-node.html.

2 Dritter Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen“ 2021, Seite 235, abrufbar unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/publikationen/dritter-teilhabebericht-der-bundesregierung-ueber-die-lebenslagen-von-menschen-mit-beeintraechtigungen-gesamtbericht--1905142.

3 Zitat aus Seite 18 der Studie des Sinus Instituts im Auftrag der Aktion Mensch „Situation von Frauen mit Schwerbehinderung am Arbeitsmarkt, Studie zu geschlechtsspezifischen Unterschieden bei der Teilhabe am Erwerbsleben“, abrufbar unter: https://www.aktion-mensch.de/inklusion/arbeit/frauen-mit-behinderung-auf-dem-arbeitsmarkt.

4 BAG, Urteil vom 16.02.2023, 8 AZR 450/21; Pressemitteilung des BAG Nr. 10/23 vom 16.02.2023. Vergleiche auch Artikel 157 Abs. 1 AEUV und die Entgelttransparenz-Richtlinie der EU, die durch die Mitgliedsstaaten bis spätestens Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss.

5 Quelle: Eurostat – unbereinigtes geschlechtsspezifisches Lohngefälle, 2020.

 

Im Handbuch der Schwerbehindertenvertretung findet die SBV alles, was sie für ihr Ehrenamt benötigt. Das Buch ist im April 2023 erschienen und im Buchhandel erhältlich.

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