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13-06-2023
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Gleichstellung eines Betriebsrats oder einer Schwerbehindertenvertretung

Nach § 2 Abs. 3 SGB IX werden behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Auch ein Betriebsrat oder eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, bzw. ein Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung können einen Rechtsanspruch auf die Gleichstellung haben, wie das Sozialgericht Berlin[1] zu Recht entschieden hat.

Ein Betriebsratsvorsitzender hatte die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt und gab hierbei zur Begründung insbesondere an, er sei durch den Arbeitgeber auf einen für ihn aus gesundheitlichen Gründen ungeeigneten Arbeitsplatz umgesetzt worden. Er habe seine vollzeitige Beschäftigung in Wechsel–/Nachtschicht auszuüben. Die Arbeitsbedingungen seien unter anderem durch Zeitdruck, häufiges Bücken und Zwangshaltungen sowie häufiges Heben von Lasten gekennzeichnet (Arbeitsplatzbeschreibung).

Es bestünden erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten. Über 3,5 Monate habe er im Rahmen des Hamburger Modells gearbeitet (stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V und § 44 SGB IX).

Er sei bereits mehrmals durch die Arbeitgeberin abgemahnt worden, die mit ihm ständig Personalgespräche führe. Er befürchte, gekündigt zu werden. Darüber hinaus habe der Arbeitgeber bereits ein „Kündigungsangebot“ unterbreitet, dass er  jedoch abgelehnt habe (eine Kündigungsprävention nach §167 Abs. 1 SGB IX hatte der Arbeitgeber offenbar ebenso wenig durchgeführt wie ein BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX angeboten).

Nach fachärztlichem Attest bestand eine nur eingeschränkte Belastbarkeit des Betriebsratsvorsitzenden; er sei noch einsetzbar für körperlich leichte Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen. Zwangshaltungen wie längeres Bücken, Sitzen oder Stehen seien nicht erlaubt.

Auf Anfrage der Agentur für Arbeit teilte die Arbeitgeberin mit, ihr seien gesundheitliche Einschränkungen des Betriebsratsvorsitzenden nicht bekannt, während der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende angab, es bestünden häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten, die sich nach Versetzung in ein Dreischichtensystem noch stark erhöht hätten. Aus dortiger Sicht sei der derzeitige Arbeitsplatz für den Kläger nicht geeignet. Die Arbeit sei mit häufigem Tragen von Lasten über 20 kg, häufigem Bücken und Zwangshaltungen verbunden. Er stehe unter Zeitdruck und sei Lärm, Zugluft, Nässe und Staub ausgesetzt. Nach dem fachärztlichen Attest des Orthopäden verbiete es der Gesundheitszustand, eine solche Tätigkeit auszuüben.

Der Betriebsratsvorsitzende hatte im Prozess zu Recht argumentiert, dass eine bewilligte Gleichstellung bei innerbetrieblichen Bemühungen, einen geeigneten anderen Arbeitsplatz zu erlangen, helfe (zu denken ist an die Beteiligung der SBV im internen Stellenbesetzungsverfahren nach § 164 Abs. 1 SGB IX und den Anspruch des Betriebsratsvorsitzenden auf behinderungsgerechte Beschäftigung aus § 164 Abs. 4 SGB IX).

Als weiteres Argument hätte der BR-Vorsitzende anführen können: Das Integrationsamt erbringt Leistungen aus § 185 Abs. 3 SGB IX i.V.m. der SchwbAV nur an Menschen mit einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung.

In der mündlichen Verhandlung hat das Sozialgericht Berlin dem BR-Vorsitzenden recht gegeben und die Agentur für Arbeit verurteilt, die Gleichstellung auszusprechen. Der BR-Vorsitzende habe dem Gericht diverse innerbetriebliche Bewerbungen für geeignete Tätigkeiten dargelegt und ausreichend durch schriftliche Unterlagen belegt. Demgegenüber könne die Agentur für Arbeit nicht darauf verweisen, dass der besondere Kündigungsschutz als Betriebsrat eine Gleichstellung ausschließe.

Die Entscheidung ist eins-zu-eins übertragbar auf die Schwerbehindertenvertretung, die nach § 179 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 15 Abs. 1 KSchG den gleichen Kündigungsschutz wie ein Betriebsrat genießt:

  • Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist während ihrer Amtszeit und ein Jahr nach Ende ihrer Amtszeit vor ordentlichen Kündigungen des Arbeitgebers geschützt. Sie ist ordentlich unkündbar (§ 179 Abs. 3 S. 1 SGB IX i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 1, S. 2 KSchG).
  • Ein Stellvertreter der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist während der Dauer der Vertretung der Vertrauensperson und ein Jahr im Anschluss an jede Vertretungszeit ebenfalls vor ordentlichen Kündigungen des Arbeitgebers geschützt (§ 179 Abs. 3 S. 2 SGB IX i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 1, S. 2 KSchG).

[1] SG Berlin, Urteil vom 12.02.2018, S 57 AL 1161/16

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