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20-06-2023
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Feststellung der Schwerbehinderung durch das Versorgungsamt bei zwei Einzel-GdB von 30

152 Abs. 3 SGB IX und konkret Teil A Nr. 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze lassen sich die Grundregeln zur Bildung des Gesamt-GdB entnehmen.

Vergibt das Versorgungsamt zwei Einzel-GdB von je 30 für zwei unterschiedliche Erkrankungen („Funktionsbeeinträchtigungen“), kommt ein Gesamt-GdB von 50 und damit die Feststellung der Schwerbehinderung in Betracht. Bei zwei Funktionsbeeinträchtigungen (mit Einzel-GdB von jeweils 30), deren Auswirkungen sich nicht überschneiden, ist ein Gesamt-GdB von 50 angemessen.[1]

Gleiches gilt, wenn sich zwei Funktionsbeeinträchtigungen gegenseitig verstärken, vor allem bei zwei Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen, wie z.B. den Armen oder Beinen und an paarigen Organen, wie z.B. den Augen oder den Nieren.[2]

Eine Überschneidung der Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft liegt nicht vor, wenn sie voneinander unabhängig sind und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen[3] (zum Beispiel bei einer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit und einer Depression).

 

[1] LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2020, L 8 SB 2/19.

[2] Versorgungsmedizinische Grundsätze – Teil A Nr. 3a) bb).

[3] Versorgungsmedizinische Grundsätze – Teil A Nr. 3a) aa).

 

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