Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Bezug einer Altersrente
Zu beachten ist § 41 SGB VI zur Altersrente und zum Kündigungsschutz. Soll das Beschäftigungsverhältnis nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages mit dem Erreichen der Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) automatisch enden, so ist die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI) nicht eine solche Regelaltersrente, die zur Beendigung des Arbeitsvertrages führt.[1] Denn § 33 Abs. 2 SGB VI macht deutlich, dass es sich hier um zwei unterschiedliche Rentenarten handelt.
Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben (§ 41 S. 3 SGB VI).
Eine solche Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 BetrVG, da die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses hinaus eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung darstellt.[2]
Weiterhin muss der Arbeitgeber die SBV über die Vereinbarung nach § 178 Abs. 2 S. 2 SGB IX unverzüglich unterrichten. Der Arbeitgeber muss die SBV allerdings nicht auch nach § 178 Abs. 2 S. 2 SGB IX anhören, da keine einseitige Entscheidung des Arbeitgebers vorliegt, sondern eine zweiseitige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, ist nach der Anhebung des Regelrentenalters regelmäßig dahin zu verstehen, dass das Arbeitsverhältnis erst mit der Vollendung des für den Bezug einer Regelaltersrente maßgeblichen Lebensalters enden soll.[3]
[1] LAG Köln, Urteil vom 27.11.2014, 13 Sa 557/14
[2] BAG, Beschluss vom 22.09.2021, 7 ABR 22/20, Rdz. 31
[3] BAG, Beschluss vom 21.12.2022, 7 AZR 489/21, Rdz. 33
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