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12-12-2017
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Rückgriff des Sozialamts gegenüber Eltern bei Leistungen für volljährige behinderte (oder pflegebedürftige) Kinder

Volljährige behinderte Kinder und/oder pflegebedürftige Kinder haben gegenüber dem Sozialamt Leistungsansprüche nach dem SGB XII. Die Eltern der Kinder haben unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG einen Kindergeldanspruch. Der Sozialhilfeträger kann unter Umständen - z.B. bei einer stationären Betreuung des Kindes - bei der Familienkasse die Abzweigung des Kindergelds an sich selbst nach § 74 EStG beantragen. Machen die Eltern eigene Aufwendungen für Ihr Kind geltend, kommt eine (vollständige) Abzweigung des Kindergelds allerdings nicht in Betracht.

Die Höhe des Regressanspruchs des Sozialamtes ist in § 94 SGB XII geregelt und hängt nach derzeitiger Rechtslage weniger von der Frage ab, ob die Eltern für Ihr volljähriges Kind einen Kindergeldanspruch haben, sondern entscheidend von der Frage ab, nach welchen Kapiteln des SGB XII das Sozialamt dem Kind die Leistungen bewilligt hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob das Kind dauerhaft voll erwerbsgemindert ist oder nicht, ob lediglich Eingliederungshilfe in Form von Hilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder Tagesförderungsstätte bewilligt wurde und ob das Sozialamt Leistungen der Grundsicherung bewilligt hat oder auf Antrag bewilligen müsste.

Ich stehe Ihnen für eine konkrete Beratung oder Ihre Vertretung gegenüber dem Träger der Sozialhilfe gern zur Verfügung.

 

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