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30-06-2014
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Rentenversicherungsrecht: Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung führt nicht automatisch zum Ruhen des Anspruchs auf ALG I

Nur eine Rente wegen voller Erwerbsminderung führt zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I

Bürger, die voraussichtlich 6 Monate und länger in ihrer Leistungsfähigkeit gemindert sind, haben trotz objektiver Minderung der Leistungsfähigkeit (und damit beeinträchtigter Verfügbarkeit und Vermittelbarkeit für den Arbeitsmarkt) gleichwohl wegen der sog. "Nahtlosigkeitsregelung" des § 145 SGB III Anspruch auf ALG I, wenn mit Ausnahme der objektiven Verfügbarkeit alle anderen Voraussetzungen für den Bezug von ALG I erfüllt sind.

Bewilligt die Agentur für Arbeit ALG I nach § 145 SGB III und fordert sie den Versicherten auf, eine Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen und wird daraufhin durch die Rentenversicherung nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt, endet der Anspruch auf ALG I nicht automatisch. Vielmehr hat das Arbeitsamt nun zu prüfen, ob der Versicherte mit seinem Restleistungsvermögen noch als verfügbar für den Arbeitsmarkt anzusehen ist. Das ergibt sich aus § 156 SGB III.

Ich stehe Ihnen für eine konkrete Beratung und Ihrer Vertretung im Rentenversicherungsrecht und Recht der Arbeitslosenversicherung gern zur Verfügung.

 

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