Arbeitgeber müssen Vertrauensperson vor Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters anhören und unterrichten
Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX (ab dem 01.01.2018 gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX) in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.
Durch das Bundesteilhabegesetz wird eine Verbesserung des Kündigungsschutzes schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Mitarbeiter sowie eine Verbesserung der Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretungen bewirkt. Nach der seit dem 30.12.2016 gültigen Fassung von § 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ohne Beteiligung der SBV unwirksam.