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24-04-2017
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Auch ein Betriebsrat braucht Pause!

In seiner Entscheidung vom 18.01.2017, Aktz.: 7 AZR 224/15, betont das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass auch ein Betriebsrat Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach § 5 Abs. 1  Arbeitszeitgesetz hat.

In der Pressemitteilung 1/17 des BAG heißt es hierzu: "Ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, ist berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist."

Das BAG hat offen gelassen, ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1 ArbZG ist und § 5 Abs. 1 ArbZG deshalb Anwendung findet.

Nach meiner Auffassung handelt es sich bei Betriebsratstätigkeit um Arbeitszeit. Denn nach Artikel 2 Abs. 1 der EU- Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und  seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Das ist bei Betriebsräten (und der SBV) zu bejahen.

 

 

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