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17-10-2017
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Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld in Europa

Krankenkassen dürfen die Zahlung von Krankengeld nicht in jedem Fall wegen eines Umzugs innerhalb der EU oder wegen eines Urlaubs im EU-Ausland einstellen. Zwar ruht der Anspruch auf Krankengeld nach § 16 Abs. 1 SGB V, solange Krankenkassen dem Aufenthalt im Ausland nicht gemäß § 16 Abs. 4 SGB V zugestimmt haben. Allerdings verdrängt das europäische Freizügigkeitsrecht insofern das deutsche Sozialversicherungsrecht.


Genauso wie Bürger in Deutschland bei Bezug von Krankengeld innerhalb Deutschlands reisen können, ohne den Anspruch auf Krankengeld zu verlieren, können sie nach aktueller Rechtsprechung zum europäischem Recht gemäß der VO (EG) 883/2004 in das EU-Ausland umziehen oder dort Urlaub machen, ohne dass deshalb die Krankenkasse die Krankengeldzahlung einstellen darf. Das gilt, solange die deutsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch fort wirkt - z.B. durch eine Krankschreibung "Bis auf weiteres"; diese verliert jedenfalls nicht allein durch den Aufenthalt im EU-Ausland ihre Wirkung - oder aber ein Arzt in einem anderen EU-Staat eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß Art. 82 VO 883/2004 - ggfs. nahtlos - ausgestellt hat. Deutsche Krankenkassen sind an eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gebunden, solange sie nicht ihrerseits nach Artikel 27 C 6 VO (EG) Nr. 987/2009 von ihrer Möglichkeit Gebrauch machen, Betroffene durch einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen.


Ich stehe Ihnen für eine konkrete Beratung oder Ihre Vertretung gegen die Krankenkasse gern zur Verfügung.

 

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